Der Geschäftsführer einer SARL (Limited Liability Company) ist die Person, die für die Vertretung des Unternehmens und die Sicherstellung seiner Geschäftsführung verantwortlich ist.
Die Rollen des SARL-Managers sind vielfältig. Er ist vor allem der gesetzliche Vertreter des Unternehmens.
Dadurch verfügt er über die Kompetenz und das Engagement gegenüber dem Unternehmen hinsichtlich der verschiedenen Urkunden, die er selbst unterzeichnen und verkünden kann.
Diese Rolle ist umso wichtiger, wenn wir wissen, dass Unternehmen manchmal ihre Dienstleistungen und Fähigkeiten durch Partnerschaften mit Unternehmen fördern müssen.
Der Geschäftsführer der SARL hat unterschiedliche Funktionen. Er ist hauptsächlich für die Verwaltung der laufenden Geschäfte der SARL verantwortlich.
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Verantwortung des Geschäftsführers der SARL:
Die Haftung des Geschäftsführers kann zu folgenden Themen in Anspruch genommen werden:
- Satzungsverstöße oder Verwaltungsfehler
- Individuelle oder kollektive Verantwortung, sich zu engagieren
Neben der Klage auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens können die Gesellschafter einer SARL eine kollektive Klage gegen den Geschäftsführer erheben.
Der Geschäftsführer einer SARL kann auf zwei Ebenen haftbar gemacht werden:
- Zivilrechtliche Haftung, wenn durch sein Verschulden dem Unternehmen oder einem Dritten ein Schaden entstanden ist.
- Strafrechtliche Haftung bei Betrug.
Die Art der Haftung hängt von der vom Manager begangenen Straftat ab.
1-Common-Law-Straftaten, die im Strafgesetzbuch geregelt sind.
- Betrug: Angemessen, betrügerisch etwas von einem anderen subtrahieren. (540 Strafgesetzbuch)
- Fälschung und Verwendung von Fälschungen: Die Erstellung von Protokollen angeblich abgehaltener, aber nicht tatsächlich abgehaltener Sitzungen gilt als Tatbestandsmerkmal einer Fälschung.
- Vertrauensbruch: Zweckentfremdung oder Verschwendung zum Nachteil der Eigentümer, Besitzer von Gegenständen, Waren. (547 Strafgesetzbuch)
- Insolvenz: Betrügerische Führung eines Unternehmens in Konkursverwaltung oder Liquidation: Verschleierung eines Teils der Schulden, betrügerische Erhöhung der Schuldenverbindlichkeiten, Führung fiktiver Konten oder Nichtführung einer solchen. (351 STRAFGESETZ)
- Missbrauch von Unternehmensvermögen: Holdingmanager, der in betrügerischer Absicht über Gemeinschaftseigentum oder Unternehmensgelder verfügt.
2- Verstöße gegen das Handelsrecht gemäß dem Handelsgesetzbuch, Gesetz 5-95 über SARL.
- Falsche Angaben zur Verteilung von Aktien oder Unternehmensergebnissen
- Aufnahme von Krediten des Unternehmens in jeglicher Form: Kontokorrentkredit, Bürgschaft.
- Weigerung und Unterlassung, die Buchhaltungsunterlagen der SARL beim Gericht und den Partnern einzureichen.
- Ausschüttung fiktiver Dividenden.
- Ausgabe von Wertpapieren im Namen des Unternehmens direkt oder über einen Vermittler.
- Nichterscheinen zur Hauptversammlung
3-Verstöße gegen die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts
- Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte: Nichteinhaltung von Vorschriften
- In Bezug auf Gehalt, maximale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub usw.
- Straftaten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen, Gesundheit und Sicherheit usw.
